
Betäubungsmittelstrafverfahren
Welche Strafen drohen bei Drogenbesitz und Drogenhandel?
1. Betäubungsmittelstrafverfahren – Was droht bei Drogenbesitz oder Drogenhandel?
Wer mit dem Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln konfrontiert wird, muss unter Umständen mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Bereits der unerlaubte Besitz geringer Mengen von Kokain, Heroin oder Amphetamin kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Bei schwerwiegenderen Vorwürfen, insbesondere dem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, drohen erhebliche Freiheitsstrafen.
Für Beschuldigte stellen sich dabei häufig dieselben Fragen: Welche Strafe droht mir? Kann ich eine Bewährungsstrafe erhalten? Wird mein Führerschein entzogen? Und welche Möglichkeiten bestehen, mich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen?
Die Antworten hängen insbesondere von der Art und Menge der Betäubungsmittel, dem konkreten Tatvorwurf und der vorhandenen Beweislage ab.
Das Wichtigste vorweg: Nicht jeder Betäubungsmittelverstoß führt zwangsläufig zu einer Verurteilung. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht können die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs, die tatsächliche Wirkstoffmenge und eine sorgfältige Prüfung der Beweismittel entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.
2. Welche Straftaten regelt das Betäubungsmittelgesetz?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit den ihm unterfallenden Betäubungsmitteln. Hierzu gehören insbesondere Kokain, Heroin, Amphetamin und Methamphetamin.
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen strafbaren Handlungen, die unterschiedliche Voraussetzungen und Strafrahmen haben.
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – § 29 BtMG
Bereits der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln kann gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar sein.
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Betäubungsmittel für den Eigenverbrauch oder zum Weiterverkauf bestimmt sind.
Für den einfachen unerlaubten Besitz sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Für die Strafbarkeit ist allerdings nicht entscheidend, wem die Betäubungsmittel gehören. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschuldigte tatsächlich die von einem entsprechenden Besitzwillen getragene Sachherrschaft über die Betäubungsmittel ausgeübt hat.
Allein die Anwesenheit in einer Wohnung oder einem Fahrzeug, in dem Betäubungsmittel gefunden werden, beweist deshalb noch keinen strafbaren Besitz.
Insbesondere bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen.
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
Auch der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar.
Ein Erwerb setzt nicht voraus, dass die Betäubungsmittel anschließend weiterverkauft werden. Entscheidend ist grundsätzlich, dass der Erwerber im Einverständnis mit dem bisherigen Besitzer eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt.
In der strafrechtlichen Praxis stellt sich allerdings häufig die Frage, ob ein solcher Erwerb tatsächlich nachgewiesen werden kann.
So können beispielsweise Chatnachrichten auf eine geplante Drogenbestellung hindeuten, ohne dass damit bereits feststeht, dass die Betäubungsmittel tatsächlich übergeben wurden.
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ist ebenfalls gemäß § 29 BtMG strafbar.
Unter Handeltreiben versteht die Rechtsprechung grundsätzlich jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.
Der Begriff ist weit gefasst. Eine tatsächliche Übergabe der Betäubungsmittel oder ein bereits erzielter Gewinn ist für ein vollendetes Handeltreiben nicht zwingend erforderlich.
Gerade bei Ermittlungen, die sich auf Chatnachrichten, Telefonüberwachungen oder Aussagen anderer Beschuldigter stützen, muss deshalb sorgfältig geprüft werden, welche konkreten Handlungen tatsächlich nachgewiesen werden können.
Nicht jede Unterhaltung über Betäubungsmittel belegt bereits ein strafbares Handeltreiben.
3. Welche Strafe droht bei Drogenbesitz oder Drogenhandel?
Die möglichen Strafen hängen wesentlich davon ab, welcher Straftatbestand erfüllt ist.
Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen einfachen und besonders schweren Betäubungsmitteldelikten.
Tatvorwurf | Gesetzliche Grundlage | Grundsätzlicher Strafrahmen |
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln | § 29 Abs. 1 BtMG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln | § 29 Abs. 1 BtMG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
Einfacher unerlaubter Drogenhandel | § 29 Abs. 1 BtMG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge | § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr |
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge | § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr |
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge | § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren |
Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge | § 30a Abs. 1 BtMG | Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren |
Die genannten Strafrahmen beziehen sich auf die jeweiligen Grundtatbestände beziehungsweise Qualifikationen. Im Einzelfall können abweichende Strafrahmen gelten.
Welche Bedeutung haben minder schwere Fälle?
Auch wenn das Gesetz für bestimmte Betäubungsmitteldelikte eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Strafe im konkreten Fall verhängt werden muss.
Das Betäubungsmittelgesetz sieht für bestimmte Straftatbestände ausdrücklich minder schwere Fälle vor.
So beträgt der Strafrahmen beispielsweise bei einem minder schweren Fall des § 29a BtMG drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei § 30a BtMG reicht der Strafrahmen im minder schweren Fall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Tatumstände ab.
Dabei können unter anderem die Art und Menge der Betäubungsmittel, der konkrete Tatbeitrag, das Tatmotiv und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Rolle spielen.
Gerade bei schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten kann die Annahme eines minder schweren Falles erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben.
Wann kommt eine Bewährungsstrafe in Betracht?
Eine Freiheitsstrafe kann unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Grundsätzlich ist dies nur möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt.
Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen.
Entscheidend sind insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Sozialprognose und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Auch bei schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten kann eine Bewährungsstrafe möglich sein. Ob dies im konkreten Verfahren erreichbar ist, hängt allerdings wesentlich von der rechtlichen Bewertung und den persönlichen Umständen des Beschuldigten ab.
4. Was bedeutet eine nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht?
Von besonderer Bedeutung ist im Betäubungsmittelstrafrecht die Unterscheidung zwischen einer geringen Menge zum Eigenverbrauch und einer sogenannten nicht geringen Menge.
Die nicht geringe Menge ist insbesondere für die Strafbarkeit nach § 29a BtMG von Bedeutung.
Anders als häufig angenommen, kommt es dabei grundsätzlich nicht auf das Gesamtgewicht der sichergestellten Betäubungsmittel an.
Entscheidend ist regelmäßig die Menge des tatsächlich enthaltenen Wirkstoffs.
Die maßgeblichen Grenzwerte werden durch die Rechtsprechung für die jeweiligen Betäubungsmittel bestimmt.
Ab welcher Menge liegt eine nicht geringe Menge vor?
Betäubungsmittel | Grenze zur nicht geringen Menge |
Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid |
Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid |
Amphetamin | 10 g Amphetaminbase |
Methamphetamin (2S-Form) | 5 g Methamphetaminbase |
Bei anderen Wirkstoffformen des Methamphetamins gelten teilweise abweichende Grenzwerte.
Die Angaben beziehen sich auf die jeweiligen Wirkstoffmengen und nicht auf das Gesamtgewicht des sichergestellten Stoffgemisches.
Warum ist der Wirkstoffgehalt für die Strafverteidigung so wichtig?
Werden beispielsweise 20 Gramm Kokain sichergestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist.
Entscheidend ist, wie viel Kokainhydrochlorid das sichergestellte Pulver tatsächlich enthält.
Bei einem Wirkstoffgehalt von 20 Prozent wären dies lediglich vier Gramm. Bei einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent wären es dagegen zehn Gramm.
Diese Unterscheidung kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben.
Deshalb kommt kriminaltechnischen Untersuchungen und Wirkstoffgutachten in Betäubungsmittelstrafverfahren eine besondere Bedeutung zu.
Eine sorgfältige Strafverteidigung muss insbesondere prüfen, ob die festgestellte Wirkstoffmenge zutreffend ermittelt wurde und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Dies gilt vor allem dann, wenn die Wirkstoffmenge in der Nähe des maßgeblichen Grenzwerts liegt.
5. Cannabis und das Konsumcannabisgesetz – Was gilt seit der Teillegalisierung?
Seit dem 1. April 2024 gelten für Cannabis in Deutschland teilweise andere gesetzliche Regelungen.
Der Umgang mit Cannabis richtet sich im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes grundsätzlich nach dem KCanG und nicht mehr nach dem BtMG.
Die teilweise Legalisierung bedeutet allerdings nicht, dass jeder Umgang mit Cannabis erlaubt ist.
Insbesondere der unerlaubte Handel mit Cannabis bleibt strafbar. Auch beim Besitz größerer Mengen können weiterhin strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Welche Cannabismengen dürfen Erwachsene besitzen?
Für Erwachsene gelten unter den gesetzlichen Voraussetzungen folgende Besitzgrenzen:
Besitz von Cannabis | Außerhalb des Wohnsitzes | Am Wohnsitz |
Bis 25 Gramm | Grundsätzlich erlaubt | Grundsätzlich erlaubt |
Mehr als 25 bis 30 Gramm | Ordnungswidrigkeit | Grundsätzlich erlaubt |
Mehr als 30 bis 50 Gramm | Straftat | Grundsätzlich erlaubt |
Mehr als 50 bis 60 Gramm | Straftat | Ordnungswidrigkeit |
Mehr als 60 Gramm | Straftat | Straftat |
Dabei ist zu beachten, dass für die insgesamt besessene Cannabismenge eine Grenze von 50 Gramm für den erlaubten Besitz gilt. Auch Cannabis, das an verschiedenen Orten aufbewahrt wird, kann deshalb für die rechtliche Bewertung zusammenzurechnen sein.
Darüber hinaus dürfen Erwachsene unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu drei lebende Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Eigenkonsum anbauen.
Die Besitzgrenzen ergeben sich insbesondere aus §§ 3, 34 und 36 KCanG. G
Ist der Handel mit Cannabis erlaubt?
Nein. Der unerlaubte Handel mit Cannabis ist weiterhin strafbar.
Das Konsumcannabisgesetz enthält hierfür eigenständige Strafvorschriften.
Gemäß § 34 Abs. 1 KCanG droht für unerlaubten Cannabishandel grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz höhere Strafrahmen vor.
So können beispielsweise bandenmäßiger Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge oder bewaffnetes Handeltreiben unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 KCanG mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft werden.
Auch hier sieht das Gesetz für minder schwere Fälle niedrigere Strafrahmen vor.
Wann liegt bei Cannabis eine nicht geringe Menge vor?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis weiterhin bei 7,5 Gramm THC.
Maßgeblich ist damit grundsätzlich die enthaltene Wirkstoffmenge und nicht allein das Gesamtgewicht des Cannabis.
Allerdings ist zu unterscheiden zwischen den erlaubten Besitzmengen und der nicht geringen Menge als strafrechtlich relevantem Grenzwert.
Das Erreichen von 7,5 Gramm THC führt für sich genommen nicht automatisch zur Strafbarkeit eines nach § 3 KCanG erlaubten Besitzes.
Die rechtliche Bewertung richtet sich stets nach den besonderen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes.
Auch frühere Cannabisstrafverfahren können von der Gesetzesänderung betroffen sein. Ob eine frühere Verurteilung oder ein laufendes Verfahren neu bewertet werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
6. Kann ein Betäubungsmittelstrafverfahren eingestellt werden?
Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz muss mit einer Anklage oder Verurteilung enden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung in Betracht.
Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts – § 170 Abs. 2 StPO
Reichen die Ermittlungsergebnisse nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass der Beschuldigte tatsächlich die erforderliche Sachherrschaft über sichergestellte Betäubungsmittel ausgeübt hat oder an einem Betäubungsmittelgeschäft beteiligt war.
Auch widersprüchliche Zeugenaussagen, unklare Chatnachrichten oder eine insgesamt unzureichende Beweislage können einer Anklage entgegenstehen.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Verdacht besteht, sondern ob die vorhandenen Beweismittel für eine Anklage ausreichen.
Einstellung bei geringer Menge zum Eigenverbrauch – § 31a BtMG
Eine besondere Einstellungsmöglichkeit enthält § 31a BtMG.
Danach kann die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Vergehen nach § 29 BtMG von der Strafverfolgung absehen, wenn sich die Tat auf eine geringe Menge zum Eigenverbrauch bezieht.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Ob eine geringe Menge vorliegt, hängt insbesondere von der Art des Betäubungsmittels ab.
Auch der Besitz einer geringen Menge bleibt grundsätzlich strafbar. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann allerdings von der weiteren Strafverfolgung abgesehen werden.
Weitere Einstellungsmöglichkeiten
Daneben können bei Vergehen unter den jeweiligen Voraussetzungen auch Einstellungen nach §§ 153 und 153a StPO in Betracht kommen.
Bei § 153a StPO kann eine Einstellung beispielsweise gegen Zahlung eines Geldbetrages oder Erfüllung anderer Auflagen erfolgen.
Diese Möglichkeiten gelten allerdings nicht uneingeschränkt für sämtliche Betäubungsmitteldelikte. Bei Verbrechen, etwa nach § 29a Abs. 1 BtMG, kommen Einstellungen nach §§ 153 und 153a StPO grundsätzlich nicht in Betracht, solange diese rechtliche Einordnung besteht.
Welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, hängt deshalb wesentlich vom konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
7. Welche Bedeutung haben Wirkstoffgehalt und Beweismittel für die Strafverteidigung?
In Betäubungsmittelstrafverfahren stützen sich die Ermittlungsbehörden häufig auf unterschiedliche Beweismittel.
Hierzu gehören insbesondere sichergestellte Betäubungsmittel, Chatnachrichten, Telefonüberwachungen, Observationen und Aussagen anderer Beschuldigter.
Dabei muss sorgfältig zwischen den tatsächlich festgestellten Tatsachen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen unterschieden werden.
Was beweisen Chatnachrichten und Zeugenaussagen?
Gerade bei Ermittlungen wegen Drogenhandels spielen Chatnachrichten und Aussagen anderer Beschuldigter häufig eine entscheidende Rolle.
Allerdings lässt sich aus einer Nachricht nicht immer zweifelsfrei ableiten, ob ein bestimmtes Betäubungsmittelgeschäft tatsächlich stattgefunden hat oder welche Rolle der Beschuldigte dabei gespielt haben soll.
Ebenso wenig lässt sich aus dem bloßen Kontakt zu einer Person, die mit Betäubungsmitteln handelt, ohne Weiteres auf eine eigene strafbare Beteiligung schließen.
Auch Aussagen anderer Beschuldigter müssen sorgfältig gewürdigt werden. Dabei können insbesondere mögliche eigene Interessen an einer belastenden Aussage von Bedeutung sein.
Eine wirksame Strafverteidigung setzt deshalb voraus, dass die vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem Zusammenhang kritisch überprüft werden.
Warum sind Wirkstoffgutachten wichtig?
Der Wirkstoffgehalt ist nicht nur für die Frage relevant, ob eine nicht geringe Menge vorliegt.
Er kann auch für die konkrete Strafzumessung erhebliche Bedeutung haben.
Zwei äußerlich gleich große Mengen eines Betäubungsmittels können aufgrund unterschiedlicher Reinheitsgrade strafrechtlich unterschiedlich zu bewerten sein.
Ein Strafverteidiger muss deshalb insbesondere prüfen, ob die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt tragfähig sind und welche Auswirkungen diese auf die rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs haben.
8. Kann ich wegen Drogenbesitzes meinen Führerschein verlieren?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitzes führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.
Allerdings können sich aus einem Betäubungsmittelstrafverfahren Zweifel an der Fahreignung ergeben.
Dabei ist zwischen strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden.
Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen
Die Fahrerlaubnisbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen.
Bereits der nachgewiesene unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln kann unter bestimmten Voraussetzungen Anlass für eine solche Prüfung sein.
Ergeben sich Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum oder eine Abhängigkeit, können weitergehende Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen.
Für Cannabis gelten besondere Regelungen, insbesondere nach § 13a FeV.
Strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis
Eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde und sich daraus die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.
Allein der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt deshalb nicht automatisch eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis.
Gerade wegen der möglichen fahrerlaubnisrechtlichen Folgen sollte jedoch bereits im Ermittlungsverfahren sorgfältig geprüft werden, welche Angaben zur Sache sinnvoll sind.
9. Vorladung wegen Drogenbesitzes oder Drogenhandels – Was sollte ich tun?
Viele Beschuldigte erfahren erstmals durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung, dass gegen sie wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt wird.
Die erste Reaktion ist häufig der Wunsch, den Sachverhalt sofort aufzuklären.
Doch eine unvorbereitete Aussage kann erhebliche Nachteile haben, insbesondere wenn der Inhalt der Ermittlungsakte noch nicht bekannt ist.
Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder Angaben zur Sache zu machen.
Das Schweigerecht gehört zu den wichtigsten Rechten eines Beschuldigten.
Gerade bei Betäubungsmittelstrafverfahren können vermeintlich unbedeutende Angaben zur Herkunft von Drogen, zu Kontakten oder zu einzelnen Nachrichten später von erheblicher Bedeutung sein.
Deshalb empfehle ich, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen.
Erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte sollte entschieden werden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
10. Warum eine spezialisierte Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidend ist
Betäubungsmittelstrafverfahren gehören zu den anspruchsvollen Bereichen der Strafverteidigung. Häufig hängt das Ergebnis maßgeblich davon ab, wie der Tatvorwurf rechtlich eingeordnet, die vorhandenen Beweismittel bewertet und die konkreten Tatumstände gewürdigt werden.
Dabei kommt es nicht nur auf die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften an.
Erforderlich sind insbesondere Erfahrung in der Beweiswürdigung, Kenntnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ein sorgfältiger Umgang mit technischen und kriminalistischen Beweismitteln.
Sorgfältige Analyse der Ermittlungsakte
Eine wirksame Strafverteidigung beginnt mit einer umfassenden Prüfung der Ermittlungsakte.
Dabei ist insbesondere zu untersuchen, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und ob sich diese durch die vorhandenen Beweismittel nachweisen lassen.
Gerade bei Verfahren wegen Drogenhandels können sich dabei zahlreiche Fragen stellen:
Welche Bedeutung haben sichergestellte Chatnachrichten? Lassen sich diese tatsächlich dem Beschuldigten zuordnen? Welche konkreten Betäubungsmittelgeschäfte sollen stattgefunden haben? Und welche Rückschlüsse lassen sich aus den Aussagen anderer Beschuldigter ziehen?
Auch die rechtliche Abgrenzung zwischen Besitz, Erwerb und Handeltreiben kann erhebliche Bedeutung haben.
Nicht jede belastende Nachricht beweist einen Drogenhandel. Nicht jede sichergestellte Menge lässt auf eine Verkaufsabsicht schließen. Und nicht jede Aussage eines Mitbeschuldigten hält einer sorgfältigen Überprüfung stand.
Die richtige Verteidigungsstrategie
Nicht jede theoretisch mögliche Verteidigungsmaßnahme ist im konkreten Verfahren sinnvoll.
Ein Strafverteidiger muss erkennen, welche Fragen entscheidend sind und welche Maßnahmen dem Mandanten tatsächlich helfen.
Dies kann die Prüfung einer Verfahrenseinstellung ebenso betreffen wie die Frage, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegen oder eine Bewährungsstrafe erreicht werden kann.
Bereits im Ermittlungsverfahren können wichtige Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden.
Eine wirksame Strafverteidigung zeichnet sich deshalb nicht durch möglichst lautstarkes Auftreten aus, sondern durch sorgfältige Vorbereitung, juristische Präzision und eine klare Strategie.
11. Fachanwalt für Strafrecht in Braunschweig und Berlin – Verteidigung bei Betäubungsmitteldelikten
Wer mit dem Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat konfrontiert wird, befindet sich häufig in einer erheblich belastenden Situation.
Neben möglichen Geld- oder Freiheitsstrafen können auch berufliche, familiäre und wirtschaftliche Konsequenzen drohen.
Rechtsanwalt Dr. Erkan Altun ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2005 als Strafverteidiger tätig.
Mit Kanzleistandorten in Braunschweig und Berlin ist er ausschließlich im Strafrecht tätig und übernimmt die Verteidigung von Mandanten auch bundesweit.
Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehört insbesondere die Verteidigung bei Vorwürfen wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes, Drogenhandels, Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Straftaten nach dem BtMG.
Auch die Verteidigung bei strafrechtlichen Vorwürfen nach dem Konsumcannabisgesetz gehört zu seiner Tätigkeit.
Im Mittelpunkt steht eine individuelle Verteidigungsstrategie, die sich an der konkreten Beweislage und den Interessen des Mandanten orientiert.
Dabei legt Dr. Altun besonderen Wert auf eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte, eine kritische Würdigung der Beweismittel und eine realistische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten.
Mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung bilden die Grundlage für eine sorgfältige, konsequente und strategisch ausgerichtete Verteidigung.
Ziel ist es, die Rechte des Beschuldigten umfassend zu wahren und auf ein möglichst günstiges Verfahrensergebnis hinzuwirken.
Anzeige wegen Drogenbesitzes oder Drogenhandels in Braunschweig oder Berlin erhalten?
Wenn gegen Sie wegen einer Betäubungsmittelstraftat ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.
Eine frühzeitige Strafverteidigung ermöglicht es, den Tatvorwurf und die vorhandenen Beweismittel nach Akteneinsicht zu prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Dr. Erkan Altun – Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidigung bei Betäubungsmitteldelikten in Braunschweig, Berlin und bundesweit.
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