
Der Ablauf eines Strafverfahrens
Von der Strafanzeige bis zum Urteil
Was passiert, wenn gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird? Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter und wann sollten Sie einen Strafverteidiger einschalten?
Ein Strafverfahren stellt für die meisten Betroffenen eine erhebliche Belastung dar. Häufig beginnt es mit einer unerwarteten Vorladung der Polizei, einer Hausdurchsuchung oder der Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Unsicherheit ist groß: Muss ich zur Polizei? Wird gegen mich Anklage erhoben? Muss ich vor Gericht erscheinen? Welche Strafe droht mir?
Dabei ist wichtig zu wissen: Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einer Anklage und nicht jede Anklage endet mit einer Verurteilung.
Im Folgenden erfahren Sie, wie ein Strafverfahren in Deutschland abläuft, welche Entscheidungen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht treffen und warum eine frühzeitige Strafverteidigung entscheidend sein kann.
1. Das Ermittlungsverfahren – Wie beginnt ein Strafverfahren?
Ein Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren. Dieses wird eingeleitet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Juristisch spricht man von einem sogenannten Anfangsverdacht.
Ein solcher Verdacht kann beispielsweise entstehen durch:
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eine Strafanzeige bei der Polizei,
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nach einer Verkehrskontrolle,
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polizeiliche Feststellungen,
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eine Hausdurchsuchung in einem anderen Verfahren oder
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eigene Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie entscheidet über dessen Fortgang und bedient sich zur Durchführung der Ermittlungen regelmäßig der Polizei.
Dabei ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Wichtig: Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Ein Anfangsverdacht ist noch kein Schuldnachweis.
2. Vorladung durch die Polizei – Muss ich erscheinen?
Viele Beschuldigte erfahren erstmals durch eine polizeiliche Vorladung, dass gegen sie ermittelt wird.
In diesem Schreiben werden sie aufgefordert, zu einem bestimmten Termin bei der Polizei zu erscheinen und sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.
Sie müssen auch keine Angaben zur Sache machen.
Dieses Recht zu schweigen gehört zu den wichtigsten Beschuldigtenrechten im Strafverfahren.
Aus meiner langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger weiß ich, dass viele Beschuldigte den Wunsch verspüren, den Sachverhalt möglichst schnell aufzuklären. Sie glauben, durch eine Erklärung gegenüber der Polizei Missverständnisse beseitigen zu können.
Das kann jedoch erhebliche Nachteile haben.
Denn zu diesem Zeitpunkt wissen Beschuldigte regelmäßig nicht, welche Beweismittel bereits vorliegen und welche konkreten Verdachtsmomente gegen sie bestehen.
Meine Empfehlung lautet deshalb: Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache.
Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und anschließend gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag: Vorladung von der Polizei – muss ich wirklich erscheinen?
3. Akteneinsicht – Die Grundlage einer wirksamen Strafverteidigung
Die Akteneinsicht gehört zu den wichtigsten Instrumenten der Strafverteidigung.
Erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich regelmäßig feststellen, worauf sich der Tatverdacht tatsächlich stützt.
Die Akte kann beispielsweise enthalten:
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Aussagen von Zeugen und Geschädigten,
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polizeiliche Ermittlungsberichte,
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Videoaufzeichnungen und Lichtbilder,
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weitere belastende oder entlastende Beweismittel.
Auf dieser Grundlage kann der Strafverteidiger die Beweislage bewerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Dabei ist nicht immer eine ausführliche Stellungnahme erforderlich.
Manchmal ist es sinnvoll, entlastende Umstände frühzeitig vorzutragen. In anderen Fällen kann es strategisch geboten sein, zunächst weiterhin zu schweigen.
Eine erfolgreiche Strafverteidigung beginnt deshalb nicht mit einer möglichst schnellen Erklärung, sondern mit einer sorgfältigen Prüfung der Ermittlungsakte.
4. Abschluss des Ermittlungsverfahrens – Einstellung, Strafbefehl oder Anklage?
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen.
Dabei kommen insbesondere drei Möglichkeiten in Betracht.
Einstellung des Strafverfahrens
Reichen die Ermittlungen für eine Anklage nicht aus, wird das Verfahren grundsätzlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Eine Einstellung kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann in Betracht, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Beispielsweise kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO einstellen.
Nach § 153a StPO besteht zudem die Möglichkeit, das Verfahren gegen Auflagen oder Weisungen einzustellen. Häufig handelt es sich dabei um die Zahlung eines Geldbetrages.
Eine solche Einstellung stellt keine strafrechtliche Verurteilung dar.
Für die Verteidigung ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens häufig ein wesentliches Ziel.
Denn dadurch kann eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.
Erlass eines Strafbefehls
Bei bestimmten Straftaten kann die Staatsanwaltschaft beantragen, das Verfahren ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl abzuschließen.
Das Gericht entscheidet dann zunächst auf Grundlage der Akten.
Ein Strafbefehl kann beispielsweise eine Geldstrafe vorsehen.
Wichtig: Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Erhebung der Anklage
Ist die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen der Auffassung, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, erhebt sie grundsätzlich Anklage.
Juristisch spricht man von einem hinreichenden Tatverdacht.
Die Anklage bedeutet jedoch noch nicht, dass es tatsächlich zu einer Hauptverhandlung kommt.
Zunächst muss das Gericht entscheiden, ob es das Hauptverfahren eröffnet.
5. Das Zwischenverfahren – Das Gericht prüft die Anklage
Mit Eingang der Anklageschrift beginnt das sogenannte Zwischenverfahren.
Das Gericht prüft, ob nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Der Beschuldigte wird in diesem Verfahrensstadium als Angeschuldigter bezeichnet.
Er erhält grundsätzlich Gelegenheit, sich zur Anklage zu äußern und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen.
Ein Strafverteidiger kann beispielsweise auf Widersprüche in den Ermittlungen hinweisen, rechtliche Einwendungen erheben oder ergänzende Beweiserhebungen anregen.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, eröffnet es das Hauptverfahren.
Andernfalls kann es die Eröffnung ablehnen.
Auch nach Erhebung einer Anklage steht deshalb noch nicht fest, dass es zu einer Hauptverhandlung oder gar zu einer Verurteilung kommt.
6. Die Hauptverhandlung – Was passiert vor Gericht?
Wird das Hauptverfahren eröffnet, bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung.
Spätestens jetzt stehen viele Angeklagte erstmals persönlich vor einem Strafgericht.
Eine Hauptverhandlung folgt grundsätzlich einem gesetzlich geregelten Ablauf.
Aufruf der Sache und Feststellung der Personalien
Zu Beginn wird die Sache aufgerufen. Das Gericht stellt fest, ob die erforderlichen Verfahrensbeteiligten erschienen sind.
Anschließend werden die Personalien des Angeklagten festgestellt.
Verlesung der Anklage
Die Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz.
Dadurch wird deutlich, welche konkrete Straftat dem Angeklagten vorgeworfen wird.
Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte erhält Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Auch in der Hauptverhandlung gilt jedoch:
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Der Angeklagte kann schweigen.
Ob eine Einlassung sinnvoll ist, sollte zuvor sorgfältig mit dem Strafverteidiger besprochen werden.
Beweisaufnahme
Anschließend folgt die Beweisaufnahme.
Dabei können insbesondere Zeugen vernommen, Sachverständige gehört, Urkunden verlesen oder andere Beweismittel in Augenschein genommen werden.
Gerade hier kommt der Arbeit des Strafverteidigers besondere Bedeutung zu.
Durch gezielte Fragen können Widersprüche in Zeugenaussagen aufgedeckt, Erinnerungslücken sichtbar gemacht oder Zweifel an der Belastbarkeit einzelner Beweismittel herausgearbeitet werden.
Denn im Strafverfahren gilt:
Nicht der Angeklagte muss seine Unschuld beweisen. Vielmehr muss das Gericht von seiner Schuld überzeugt sein.
Verbleiben nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel an der Schuld, darf keine Verurteilung erfolgen.
Plädoyers und letztes Wort
Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge, die sogenannten Plädoyers.
Die Staatsanwaltschaft stellt ihren Antrag. Anschließend nimmt die Verteidigung Stellung und beantragt beispielsweise einen Freispruch oder eine bestimmte Rechtsfolge.
Danach erhält der Angeklagte das letzte Wort.
Verkündung des Urteils
Am Ende entscheidet das Gericht.
Mögliche Ergebnisse sind insbesondere:
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Freispruch,
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Verurteilung zu einer Geldstrafe, zu einer Freiheitsstrafe, gegebenenfalls mit Bewährung, weiteren Rechtsfolgen wie Entziehung der Fahrerlaubnis oder Einziehung
-
Auch eine Einstellung des Verfahrens ist noch möglich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Welche Entscheidung getroffen wird, hängt von rechtlichen Umständen, den konkreten Umständen der Tat und den persönlichen Umständen des Angeklagten ab.
7. Rechtsmittel – Kann man gegen ein Urteil vorgehen?
Mit der Verkündung eines Urteils ist ein Strafverfahren nicht zwangsläufig abgeschlossen.
Gegen strafgerichtliche Urteile können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel eingelegt werden.
Dabei ist zwischen Berufung und Revision zu unterscheiden.
Berufung: Bei einer zulässigen Berufung wird der Fall grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut überprüft. Dabei kann es zu einer neuen Beweisaufnahme kommen.
Revision: Bei einer Revision wird dagegen grundsätzlich geprüft, ob das Urteil auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine vollständige Wiederholung der Beweisaufnahme findet nicht statt.
Welche Rechtsmittel zulässig sind, hängt insbesondere davon ab, welches Gericht das Urteil erlassen hat.
Besonders wichtig ist die Frist: Berufung und Revision müssen grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden.
Bei der Revision sind darüber hinaus besondere Begründungsanforderungen und Fristen zu beachten.
8. Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich.
Die Dauer eines Strafverfahrens hängt insbesondere von der Schwere des Tatvorwurfs, dem Umfang der Ermittlungen und der Arbeitsbelastung der Justiz ab.
Ein einfaches Ermittlungsverfahren kann innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein.
Umfangreiche Verfahren mit zahlreichen Zeugen, Sachverständigengutachten oder mehreren Beschuldigten können dagegen erheblich länger dauern.
Nicht selten erstrecken sich Strafverfahren über mehrere Jahre.
Gerade deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
9. Wann sollte man einen Strafverteidiger einschalten?
Viele Betroffene glauben, dass sie erst dann einen Strafverteidiger benötigen, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat.
Das ist ein Irrtum.
Die Verteidigung beginnt idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren.
Denn gerade in dieser frühen Phase werden häufig entscheidende Weichen gestellt.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Ermittlungsakte prüfen, die Beweislage bewerten, auf entlastende Umstände hinweisen und auf eine möglichst frühzeitige Verfahrensbeendigung hinwirken.
Dabei ist eine aktive Verteidigung nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer ausführlichen Stellungnahme.
Zur richtigen Verteidigungsstrategie gehört auch die Entscheidung, wann es besser ist, zunächst keine Angaben zu machen.
10. Strafverteidiger in Braunschweig – Dr. Erkan Altun
Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, sollte seine Rechte kennen und die möglichen Konsequenzen frühzeitig einschätzen lassen.
Rechtsanwalt Dr. Erkan Altun ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2005 als Strafverteidiger tätig.
Er ist ausschließlich im Strafrecht tätig und verteidigt Mandanten in Braunschweig, Berlin und bundesweit.
Seine Tätigkeit umfasst sowohl die Verteidigung im Ermittlungsverfahren als auch die Vertretung vor Strafgerichten und in Rechtsmittelverfahren.
Im Mittelpunkt steht dabei eine individuelle Verteidigungsstrategie, die sich an der konkreten Beweislage und den Interessen des Mandanten orientiert.
Ziel ist es, strafrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen, die Rechte des Beschuldigten konsequent zu wahren und ein möglichst günstiges Verfahrensergebnis zu erreichen.
Sie haben eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten?
Lassen Sie die Vorwürfe zunächst anwaltlich prüfen, bevor Sie Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Dr. Erkan Altun – Fachanwalt für Strafrecht in Braunschweig und Berlin
www.altun.de
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