09.10.2026

Strafrecht

Geldwäsche durch das eigene Bankkonto

Welche Strafe und Einziehung drohen?

Wer sein Bankkonto einer anderen Person zur Verfügung stellt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar machen. Das gilt auch dann, wenn der Kontoinhaber selbst nicht an der Straftat beteiligt war, aus der das Geld stammt.

Immer häufiger geraten Menschen in den Verdacht der Geldwäsche, weil sie auf Bitten anderer Personen ihre Bankverbindung zur Verfügung gestellt oder eigens hierfür ein neues Konto eröffnet haben.

Häufig beginnt alles mit einer scheinbar harmlosen Anfrage: Ein Bekannter benötigt kurzfristig ein Bankkonto, ein angeblicher Arbeitgeber verspricht eine Provision für die Weiterleitung von Zahlungen oder eine Person aus dem Internet bittet um Hilfe bei einer finanziellen Transaktion.

Anschließend gehen Geldbeträge auf dem Konto ein, die auf Anweisung weiterüberwiesen, abgehoben oder in Kryptowährungen umgetauscht werden sollen.

Was zunächst wie ein einfacher Gefallen oder eine unkomplizierte Verdienstmöglichkeit erscheint, kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche auslösen.

Besonders schwerwiegend sind die möglichen finanziellen Folgen: Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung der über das Konto geflossenen Gelder.

Dabei kann die Einziehungssumme erheblich höher ausfallen als die Provision, die der Beschuldigte selbst erhalten hat.

1. Geldwäsche durch die Bereitstellung eines Bankkontos – Wie funktioniert das?

Bei dieser Form der Geldwäsche werden Personen dazu gebracht, ihre eigenen Bankverbindungen für fremde Geldtransfers zur Verfügung zu stellen.

Teilweise werden sie auch aufgefordert, neue Bankkonten zu eröffnen und die Zugangsdaten an andere Personen weiterzugeben.

Die Hintermänner verfolgen damit häufig das Ziel, Gelder aus Straftaten über fremde Bankkonten zu transferieren und deren Herkunft oder weitere Verwendung zu verschleiern.

Die eingesetzten Kontoinhaber werden häufig als sogenannte Finanzagenten oder Money Mules bezeichnet.

Typische Fallgestaltungen sind:

  • Eine Person stellt einem Bekannten ihre IBAN zur Verfügung und leitet eingehende Beträge anschließend weiter.

  • Eine Person eröffnet auf Aufforderung Dritter ein neues Bankkonto und überlässt diesen die Zugangsdaten.

  • Ein angeblicher Arbeitgeber verspricht eine Provision für die Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenzahlungen.

  • Geldbeträge werden nach dem Eingang abgehoben und in bar an eine andere Person übergeben.

  • Eingehende Zahlungen werden in Kryptowährungen umgetauscht und an vorgegebene Wallet-Adressen übertragen.

Nicht selten stammen die Gelder aus Betrugsstraftaten, beispielsweise aus Onlinebetrug, Phishing, Anlagebetrug oder anderen Formen internetgestützter Kriminalität.

Die eigentlichen Täter bleiben dabei häufig im Hintergrund. Für die Ermittlungsbehörden ist zunächst vor allem der Inhaber des Kontos erkennbar, auf dem die Gelder eingegangen sind.

Der Kontoinhaber gerät deshalb häufig als Erster in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen.

2. Wann macht man sich wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar?

Die Strafbarkeit der Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt.

Die Vorschrift erfasst unterschiedliche Handlungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.

Hierzu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere:

  • das Verbergen eines aus einer Straftat stammenden Gegenstands,

  • der Umtausch, die Übertragung oder das Verbringen zur Vereitelung des Auffindens, der Einziehung oder der Herkunftsermittlung,

  • das Sichverschaffen eines solchen Gegenstands,

  • dessen Verwahrung oder Verwendung bei Kenntnis der deliktischen Herkunft zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Auch das Verheimlichen oder Verschleiern bestimmter Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Herkunftsermittlung bedeutsam sein können, ist gesetzlich erfasst.

Reicht es aus, dass fremdes Geld auf meinem Konto eingeht?

Nein. Allein der Eingang einer Überweisung beweist noch keine strafbare Geldwäsche.

Entscheidend ist, ob eine gesetzlich erfasste Tathandlung vorliegt und ob dem Beschuldigten die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Die Ermittlungsbehörden müssen insbesondere prüfen:

  • Aus welcher rechtswidrigen Tat stammen die Gelder?

  • Welche konkreten Handlungen hat der Kontoinhaber vorgenommen?

  • Wer hat die Überweisungen tatsächlich veranlasst?

  • Was wusste der Beschuldigte über die Herkunft des Geldes?

  • Hat er die deliktische Herkunft zumindest billigend in Kauf genommen oder leichtfertig verkannt?

Gerade bei der bloßen Bereitstellung eines Kontos ist sorgfältig zu prüfen, welche strafrechtliche Bedeutung dem Verhalten tatsächlich zukommt.

Nicht jeder Kontoinhaber, über dessen Bankverbindung illegale Gelder transferiert wurden, macht sich automatisch wegen Geldwäsche strafbar.

3. Geldwäsche ohne Wissen – Kann ich trotzdem bestraft werden?

Eine besonders häufige Frage lautet:

Kann ich wegen Geldwäsche verurteilt werden, obwohl ich nicht wusste, dass das Geld aus einer Straftat stammt?

Die Antwort hängt insbesondere davon ab, ob dem Beschuldigten Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann.

Vorsätzliche Geldwäsche

Eine vorsätzliche Geldwäsche setzt voraus, dass der Beschuldigte die maßgeblichen Umstände der Tat zumindest billigend in Kauf nimmt.

Er muss nicht sämtliche Einzelheiten der Vortat kennen.

Entscheidend ist, ob seine Vorstellungen über die deliktische Herkunft des Geldes und die eigene Handlung den gesetzlichen Anforderungen an den Vorsatz genügen.

Wer beispielsweise erkennt, dass eingehende Gelder wahrscheinlich aus Straftaten stammen, und dies bei ihrer Weiterleitung billigend in Kauf nimmt, kann vorsätzlich handeln.

Leichtfertige Geldwäsche

§ 261 Abs. 6 StGB stellt auch die leichtfertige Verkennung der deliktischen Herkunft eines Gegenstands unter Strafe.

Leichtfertigkeit bedeutet allerdings mehr als einfache Fahrlässigkeit.

Erforderlich ist eine besonders schwerwiegende Verletzung der gebotenen Sorgfalt. Dabei muss sich die Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat nach den konkreten Umständen geradezu aufdrängen.

Mögliche Warnsignale können sein:

  • Ungewöhnlich hohe Zahlungseingänge ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund.

  • Hohe Provisionen für eine Tätigkeit, die praktisch keinen Arbeitsaufwand erfordert.

  • Die Aufforderung, Gelder unmittelbar nach Eingang weiterzuleiten.

  • Die Nutzung mehrerer Bankkonten ohne erkennbaren geschäftlichen Grund.

  • Die Bitte, Geld in Kryptowährungen umzutauschen oder in bar an unbekannte Personen zu übergeben.

  • Widersprüchliche Angaben über die Herkunft und den Zweck der Zahlungen.

Solche Umstände begründen jedoch nicht automatisch Leichtfertigkeit.

Maßgeblich bleibt stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

Was gilt, wenn ich selbst getäuscht wurde?

Viele Betroffene werden durch falsche Versprechungen oder erfundene Geschäftsmodelle dazu gebracht, ihre Konten zur Verfügung zu stellen.

Einige glauben tatsächlich, für ein seriöses Unternehmen tätig zu sein. Andere vertrauen einer Person aus ihrem persönlichen Umfeld.

Für die Strafverteidigung ist deshalb entscheidend, welche Informationen der Beschuldigte erhalten hat, welche Erklärungen ihm gegeben wurden und ob er Anlass hatte, an der Rechtmäßigkeit der Geldtransfers zu zweifeln.

Nicht jede leichtgläubige oder wirtschaftlich unvernünftige Entscheidung stellt bereits eine strafbare Geldwäsche dar.

4. Welche Strafe droht wegen Geldwäsche?

Für die vorsätzliche Geldwäsche sieht § 261 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Für die leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

In besonders schweren Fällen können höhere Freiheitsstrafen drohen.

Tatvorwurf

Gesetzliche Grundlage

Strafrahmen

Vorsätzliche Geldwäsche

§ 261 Abs. 1 StGB

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Leichtfertige Geldwäsche

§ 261 Abs. 6 StGB

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Besonders schwerer Fall der Geldwäsche

§ 261 Abs. 5 StGB

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Welche Strafe im konkreten Fall zu erwarten ist, hängt insbesondere von der Anzahl und Höhe der Transaktionen, der Beteiligung des Beschuldigten, seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen ab.

Bei der Strafverteidigung darf allerdings nicht nur das mögliche Strafmaß betrachtet werden.

Die wirtschaftlichen Folgen einer Einziehung können für den Beschuldigten noch erheblich schwerer wiegen.

5. Einziehung bei Geldwäsche – Muss ich das gesamte Geld zurückzahlen?

Die Einziehung gehört zu den wichtigsten Fragen in Geldwäscheverfahren.

Denn selbst wenn ein Beschuldigter lediglich eine geringe Provision erhalten hat, kann sich die Frage stellen, ob gegen ihn die Einziehung wesentlich höherer Geldbeträge angeordnet werden darf.

Was bedeutet Einziehung?

Die strafrechtliche Einziehung dient unter anderem dazu, rechtswidrig erlangte Vermögenswerte abzuschöpfen oder bestimmte tatbezogene Gegenstände einzuziehen.

Dabei muss zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen unterschieden werden.

Nach §§ 73 ff. StGB können insbesondere Vermögenswerte eingezogen werden, die durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurden.

Daneben enthält § 261 Abs. 10 StGB eine besondere Regelung zur Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Geldwäsche bezieht.

Welche Vorschrift im konkreten Verfahren einschlägig ist, kann für den Umfang der Einziehung entscheidend sein.

Droht die Einziehung auch dann, wenn das Geld weitergeleitet wurde?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einziehung auch dann in Betracht kommen, wenn die Gelder bereits weitergeleitet wurden und sich nicht mehr auf dem Konto befinden.

Insbesondere kann nach § 73c StGB eine Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Entscheidend ist dabei unter anderem, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte tatsächlich eine eigene wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Gelder erlangt hat.

Die bloße Tatsache, dass ein Betrag auf einem Konto eingegangen ist, beantwortet diese Frage nicht in jeder Fallgestaltung abschließend.

Andererseits schließt die spätere Weiterleitung des Geldes eine Einziehung nicht automatisch aus.

Beispiel: 50.000 Euro weitergeleitet – nur 500 Euro Provision erhalten

Ein Beschuldigter stellt sein Bankkonto einer anderen Person zur Verfügung.

Innerhalb weniger Wochen gehen insgesamt 50.000 Euro auf dem Konto ein.

Auf Anweisung leitet er die Gelder an andere Bankverbindungen weiter.

Für seine Tätigkeit erhält er lediglich 500 Euro.

Später stellt sich heraus, dass die Gelder aus Betrugsstraftaten stammen.

Neben einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche stellt sich nun die Frage, ob lediglich die Provision von 500 Euro oder auch darüber hinausgehende Beträge eingezogen werden können.

Die Antwort hängt insbesondere von der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Gelder, der rechtlichen Einordnung der einzelnen Transaktionen und der anwendbaren Einziehungsvorschrift ab.

Es wäre deshalb falsch anzunehmen, dass ausschließlich die erhaltene Provision eingezogen werden kann. Ebenso wenig darf eine Einziehung des gesamten Geldbetrags ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.

Warum ist die Einziehung besonders gefährlich?

Eine Geldstrafe orientiert sich unter anderem an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten.

Eine Wertersatzeinziehung knüpft dagegen grundsätzlich an den Wert des rechtlich maßgeblichen Erlangten an.

Dadurch können Forderungen entstehen, die die finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten erheblich übersteigen.

Besonders problematisch ist dies für Personen, die selbst kaum von den Geldtransfers profitiert haben.

Die Prüfung der Einziehung muss deshalb von Beginn an ein eigenständiger Bestandteil der Strafverteidigung sein.

6. Kontosperrung und Vermögensarrest – Was passiert mit meinem Bankkonto?

Viele Beschuldigte erfahren von den Ermittlungen zunächst dadurch, dass ihre Bank das Konto sperrt oder Überweisungen nicht mehr ausgeführt werden.

Dies kann unterschiedliche Ursachen haben.

Banken sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben.

Daneben können strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Darf die Bank mein Konto sperren?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Nutzung eines Kontos vorübergehend eingeschränkt werden.

Dabei ist zwischen Maßnahmen der Bank, gesetzlichen Transaktionsbeschränkungen und strafprozessualen Eingriffen zu unterscheiden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, hängt davon ab, auf welcher Grundlage die Sperrung erfolgt ist.

Was ist ein Vermögensarrest?

Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO dient dazu, eine mögliche spätere Wertersatzeinziehung zu sichern.

Dies kann dazu führen, dass bereits während des Ermittlungsverfahrens auf Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte zugegriffen wird.

Eine rechtskräftige Verurteilung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.

Für Beschuldigte kann dies erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.

Ein Strafverteidiger sollte deshalb nicht nur den Geldwäschevorwurf, sondern auch die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Vermögenssicherung überprüfen.

7. Welche Beweismittel sind in Geldwäscheverfahren entscheidend?

Die Ermittlungsbehörden stützen sich in Geldwäscheverfahren häufig auf Kontoauszüge, Überweisungsdaten, Chatnachrichten und Angaben geschädigter Personen.

Dabei ist sorgfältig zwischen den festgestellten Kontobewegungen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Kontoinhabers zu unterscheiden.

Chatnachrichten und Kommunikation mit den Hintermännern

Besonders wichtig ist häufig die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die ihn zur Bereitstellung des Kontos veranlasst haben.

Aus ihr kann sich ergeben, welche Erklärungen abgegeben wurden und ob der Beschuldigte tatsächlich von einem legalen Geschäftsmodell ausging.

Auch die Frage, ob ihm eine Provision versprochen wurde und welche Anweisungen er erhielt, kann von Bedeutung sein.

Kontoauszüge und Transaktionsverläufe

Die Kontoauszüge zeigen, welche Beträge eingegangen sind, wann sie weitergeleitet wurden und wer die jeweiligen Zahlungsempfänger waren.

Allerdings müssen diese Daten im Zusammenhang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen bewertet werden.

Insbesondere ist zu prüfen, ob sämtliche Transaktionen tatsächlich aus rechtswidrigen Taten stammen und ob sie dem Beschuldigten als strafbare Handlungen zugerechnet werden können.

Wer hatte tatsächlich Zugriff auf das Konto?

Nicht immer nimmt der Kontoinhaber die Überweisungen selbst vor.

Teilweise werden Zugangsdaten an Dritte weitergegeben, die anschließend eigenständig über das Konto verfügen.

Für die Verteidigung ist deshalb zu klären, wer die einzelnen Transaktionen veranlasst hat und welche tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten bestanden.

Dies kann sowohl für die Beurteilung der Geldwäsche als auch für die Frage der Einziehung von Bedeutung sein.

8. Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Geldwäsche verteidigen?

Eine sachgerechte Strafverteidigung muss zwei Bereiche erfassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine strafbare Geldwäsche überhaupt nachgewiesen werden kann.

Daneben muss untersucht werden, ob und in welchem Umfang eine Einziehung oder Vermögenssicherung rechtlich zulässig ist.

Prüfung des Tatvorwurfs

Für die strafrechtliche Bewertung sind insbesondere folgende Fragen entscheidend:

  • Stammen die Gelder nachweisbar aus rechtswidrigen Taten?

  • Welche konkreten Handlungen werden dem Beschuldigten vorgeworfen?

  • Was wusste er über die Herkunft des Geldes?

  • Liegen ausreichende Anhaltspunkte für Vorsatz oder Leichtfertigkeit vor?

  • Wurde er selbst über den tatsächlichen Zweck der Kontonutzung getäuscht?

Nicht jede auffällige Kontobewegung ist bereits eine strafbare Geldwäsche.

Verteidigung gegen die Einziehung

Bei der Einziehung müssen insbesondere die tatsächlichen Vermögenszuflüsse, die wirtschaftliche Verfügungsgewalt und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geprüft werden.

Außerdem ist zu klären, ob geschädigte Personen bereits entschädigt wurden und welche rechtlichen Auswirkungen dies auf die Einziehung hat.

Die Einziehung darf nicht lediglich als Nebenfolge einer möglichen Verurteilung betrachtet werden.

Sie kann einen eigenständigen und wirtschaftlich besonders bedeutsamen Teil des Verfahrens darstellen.

Warum frühzeitige Akteneinsicht wichtig ist

Erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich zuverlässig beurteilen, auf welche Tatsachen die Staatsanwaltschaft den Geldwäschevorwurf stützt.

Gerade die Auswertung der Kontoauszüge, der Kommunikation und der Transaktionsketten kann für die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie entscheidend sein.

Deshalb sollte eine Einlassung zur Sache grundsätzlich erst nach anwaltlicher Beratung und Prüfung der Ermittlungsakte erfolgen.

9. Vorladung wegen Geldwäsche erhalten – Was sollten Sie jetzt tun?

Wer eine polizeiliche Vorladung wegen Geldwäsche erhält, sollte nicht vorschnell versuchen, sämtliche Kontobewegungen gegenüber der Polizei zu erklären.

Beschuldigte haben das Recht zu schweigen.

Es empfiehlt sich, zunächst einen Strafverteidiger einzuschalten und Akteneinsicht zu beantragen.

Auch wenn der Beschuldigte selbst davon überzeugt ist, nichts Unrechtes getan zu haben, können unüberlegte Erklärungen die Verteidigung erschweren.

Wichtig ist außerdem, vorhandene Unterlagen und Nachrichten aufzubewahren.

Dazu gehören insbesondere:

  • Chatnachrichten mit den Personen, die zur Kontonutzung aufgefordert haben,

  • mögliche Arbeitsverträge oder sonstige Vereinbarungen,

  • Kontoauszüge und Zahlungsbelege,

  • Nachrichten über Provisionen oder Weiterleitungsanweisungen,

  • Unterlagen über die Eröffnung neuer Bankkonten.

Wer erkennt, dass sein Konto möglicherweise für Straftaten verwendet wird, sollte keine weiteren verdächtigen Transfers durchführen und unverzüglich rechtlichen Rat einholen.

10. Anwalt für Geldwäsche in Braunschweig und Umgebung – Strafverteidigung durch Dr. Erkan Altun

Wer in Braunschweig oder Umgebung eine polizeiliche Vorladung wegen Geldwäsche erhält oder von einer Kontosperrung betroffen ist, sollte frühzeitig seine Verteidigungsmöglichkeiten prüfen lassen.

Besonders bei der Bereitstellung eines Bankkontos für fremde Geldtransfers können neben einer strafrechtlichen Verurteilung erhebliche Einziehungsforderungen drohen.

Rechtsanwalt Dr. Erkan Altun ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2005 als Strafverteidiger tätig.

Er ist ausschließlich im Strafrecht tätig und vertritt Beschuldigte in Braunschweig, Berlin und bundesweit.

Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehört die Verteidigung bei Geldwäschevorwürfen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Bankkonten, der Weiterleitung fremder Gelder und strafrechtlichen Einziehungsmaßnahmen.

Im Mittelpunkt steht eine individuelle Verteidigungsstrategie, die sowohl den Tatvorwurf als auch die möglichen finanziellen Folgen berücksichtigt.

Sorgfältige Prüfung der Beweislage und der Einziehung

Bei Geldwäscheverfahren kommt es häufig auf die genaue Auswertung der Kontobewegungen und der Kommunikation mit den möglichen Hintermännern an.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, welche Kenntnisse der Beschuldigte hatte und ob ihm Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachgewiesen werden können.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich zulässig ist.

Gerade bei Personen, die selbst lediglich geringe Provisionen erhalten haben, können diese Fragen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein.

Strafverteidigung bei Geldwäsche in Braunschweig und Berlin

Wenn gegen Sie wegen Geldwäsche ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.

Eine frühzeitige Strafverteidigung ermöglicht es, die Ermittlungsakte einzusehen, den Tatvorwurf zu überprüfen und die möglichen Folgen einer Einziehung zu beurteilen.

Dr. Erkan Altun – Fachanwalt für Strafrecht

Strafverteidigung bei Geldwäsche in Braunschweig, Berlin und bundesweit.

www.altun.de

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